Nachforderung von später bekannt werdenden Betriebskosten
Nach der seit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 erfolgten Änderung der Vorschrift des
§ 556 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Werden dem Vermieter erhöhte Betriebskosten erst so spät bekannt, dass er sie bei einer fristgerechten Nebenkostenabrechnung nicht mehr berücksichtigen kann, ist in der Regel von einer unverschuldeten Verzögerung auszugehen.
Der Vermieter, der die gesetzliche Jahresfrist für die Abrechnung von Betriebskosten wegen der nachträglichen Erhöhung der Grundsteuer zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben.
Urteil des BGH vom 05.07.2006
VIII ZR 220/05
BGHR 2006, 1338