Verspätete Betriebskostenabrechnung bei unbekannter Mieteradresse

Nach der Vorschrift des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er an den Mieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Dieser Ausnahmefall liegt vor, wenn die rechtzeitige Übersendung der Betriebskostennachforderung daran scheitert, dass der Mieter ausgezogen ist, ohne seine neue Adresse mitzuteilen.

Urteil des AG

Neuenahr-Ahrweiler vom 23.05.2007
3 C 177/07
NJW Heft 4/2008, Seite VIII

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