Dies verschafft dem Mieter allerdings nur einen vorläufigen Rückzahlungsanspruch, der sich allein auf die fehlende Fälligkeit des Betriebskostenerstattungsanspruchs des Vermieters gründet. Führt der Vermieter die Fälligkeit seines Erstattungsanspruchs durch eine ordnungsgemäße Abrechnung (§ 259 BGB) nach der rechtskräftigen Beendigung des Vorprozesses herbei, kann er nachträglich die Zahlung der errechneten Betriebskosten vom Mieter wiederverlangen. Dem steht nicht entgegen, dass das vom Mieter erwirkte Urteil bereits rechtskräftig ist. Bei einer derartigen Konstellation kann es daher zu einer mehrmaligen Hin- und Herzahlung der Betriebskosten zwischen den Parteien kommen.
Urteil des BGH vom 09.03.2005
VIII ZR 57/04
BGHR 2005, 762
NJW 2005, 1499
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