Das Problem mit den Mietnebenkosten, die vielerorts schon 50 Prozent der Miete ausmachen können, kennen auch die Vermieter. Immer wieder kommt es daher vor, dass bei Abschluss eines Mietvertrags die Betriebskostenvorauszahlungen vom Vermieter niedriger angesetzt werden. Dadurch entsteht für den Mieter oft der Eindruck geringerer Wohnkosten als tatsächlich anfallen.
Das Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Im Urteilsfall stellten sich die Richter des BGH jedoch eindeutig auf die Vermieterseite. Grundsätzlich darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen so niedrig ansetzen wie er will, heißt es in der Entscheidung (BGH Az. VIII ZR 195/03).
Nur wenn diesem eine Pflichtverletzung vorzuwerfen und auch zu beweisen
ist, haben Mieter eine Chance, eine unangemessen hohe
Nachzahlung zu verweigern. Das würde zutreffen, wenn der
Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der
Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst zu
niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der
tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen.
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