Beweislast im Mietrechtsstreit bei Mietminderung

In den allermeisten Fällen lassen sich Streitigkeiten um eine Mietminderung außergerichtlich beilegen. Häufig beseitigt der Vermieter rasch den Schaden und es herrscht wieder eitel Sonnenschein zwischen den Parteien. Oder aber der Vermieter lässt, wenn eine sofortige Beseitigung nicht möglich ist, sich auf eine vereinbarte Mietminderung ein.
Herrscht aber Streit darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder wie er zu bewerten ist, dann gelten im Prozess die folgenden Beweisregeln:

Solche Streitigkeiten können teuer kommen, denn häufig kann das Vorliegen eines Mangels nur durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten bewiesen werden - und das kostet oft gleich eine vierstellige Summe, die der Mieter vorschießen muss. Zwar gibt es eine Rechtsprechung, nach der der Mieter diesen Vorschuss dann wieder von der Miete einbehalten darf (LG Offenburg, WM 83, S. 300, LG Hamburg, WM 83, S. 290, AG Hambur, WM 84, S. 299, AG Köln, WM 80, S. 6).

Stellt der Sachverständige dann fest, dass kein Mangel da oder der Mangel geringfügig ist, dann bleibt der Mieter auf diesen Kosten sitzen und muss Sie dem Vermieter zusätzlich zur zu Unrecht geminderten Miete zurückzahlen. Wer sich als Mieter also auf solche Streitigkeiten einlässt, tut gut daran, beizeiten zuvor eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dabei sollte er sich aber erkundigen, ob sie für den konkreten Fall noch eintritt. Das ist nämlich dann nicht der Fall, wenn der Mangel bereits besteht, bevor die Versicherung abgeschlossen wird.

Der Artikel Mietmängelliste: Wie hoch ist die Mietminderung? beschreibt genauer, was der Mieter bei einer Mietminderung zu beachten hat.

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