Verwirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund

Wenn der gewerbliche Mieter (hier: Rechtsanwalt) im Zeitpunkt der Kündigung bereits ausgezogen ist und keine ernsthafte Nutzungsabsicht der angemieteten Kanzleiräume mehr besteht, macht die Anbringung einer Videokamera-Attrappe im Treppenhaus die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn nicht unzumutbar im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB. Wartet der Mieter nahezu ein Jahr, bis er eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auf ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils stützt, ist sein Kündigungsrecht verwirkt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2006, Aktenzeichen 10 U 116/05

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn die Durchführung des Vertrages infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht mehr zuzumuten ist. Grundsätzlich kann die Anbringung einer Videoanlage das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters tangieren, unter Umständen kann dieses auch eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Anders ist dieses, wenn lediglich eine Attrappe angebracht wird. Vom Kündigungsrecht ist im Übrigen auch alsbald Gebrauch zu machen, damit das Recht nicht verwirkt wird. Verwirkung setzt sich zusammen aus einem Zeit- und einem Umstandsmoment. Es muss das Kündigungsrecht über einen bestimmten Zeitraum nicht ausgeübt worden sein und der andere Teil muss davon ausgehen können, dass hiervon dauerhaft nicht Gebrauch gemacht wird. Bei einem erheblichen Zeitablauf sind diese Voraussetzungen nie gegeben, wobei die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.

06.06.2006 Autor: Babo von Rohr
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