Herausgabe von Mietvertragsunterlagen

Ein Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, ist gegenüber dem Eigentümer auf entsprechendes Verlangen verpflichtet, diesem Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften der Mieter, welche die Wohnung gemietet haben. Er ist weiter verpflichtet, die korrespondierenden Mietverträge dem Eigentümer auf Verlangen auszuhändigen. Die Informationspflichten des Beauftragten ergeben sich aus dem Umstand, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, wobei das allgemeine Interesse des Eigentümers ausreicht, die Tätigkeit des Beauftragten gegebenenfalls durch Nachfrage bei Mietern etc. zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäße Rechnungen erteilt worden sind. Ein legitimes Geheimhaltungsinteresse des Beauftragten steht dem Auskunftsverlangen nicht entgegen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2007, Aktenzeichen III ZR 148/06Autor: Babo von Rohr   Datum: 30.04.2007
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