Schriftform des Mietvertrages

Ein Gewerbemietvertrag kann nicht vorzeitig wegen eines Schriftformmangels gemäß § 550 BGB mit der Begründung gekündigt werden, dass ein Kellerraum mitvermietet worden ist, der im Mietvertrag nicht genau bezeichnet ist. Der Mieter hat vielmehr aufgrund des Mietvertrages nur Anspruch auf einen Kellerraum. Welcher Kellerraum dem Mieter zur Verfügung gestellt wird, kann der Vermieter kraft Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB entscheiden. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Kellerraum um einen zu vernachlässigenden Nebenpunkt, da für den Kellerraum Miete nicht entrichtet wird. Auch insoweit unterliegt er nicht dem Schriftformerfordernis.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.2.2007, Aktenzeichen 2 U 220/06.
Autor: Babo von Rohr   Datum: 14.06.2007
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