Schriftform für Ausbauverpflichtung

Hat sich der Mieter gewerblicher Räume gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die im Rohbauzustand übernommenen Gewerberäume in Eigenleistung fertig zu stellen, so unterliegt diese Vereinbarung dem gesetzlichen Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Die Vereinbarung muss daher Niederschlag in der Vertragsurkunde finden. Das Schriftformerfordernis schützt den Grundstückserwerber, diese Vereinbarung ist für ihn deshalb von Wichtigkeit, weil die Nichterfüllung durch den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages sich auf den Fortbestand der Baugenehmigung auswirken konnte, im Übrigen die Kenntnis für den Erwerber für den Umfang der Instandhaltungs- und Rückbaupflicht des Mietvertrages bedeutsam ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.4.2007, Aktenzeichen I-10 U 122/06.
Autor: Johannes Steger   Datum: 04.07.2007
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