Doppelvermietung von Gewerberaum
Werden Gewerbemieträume parallel an zwei Mieter mit wirksamem Mietvertrag vermietet, so kann der erste Mieter gegenüber dem Vermieter nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Überlassung der Mieträume an den zweiten Mieter unterbinden. Im Falle der Doppelvermietung gilt nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsabschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat. Der Vermieter kann und darf selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter er gegebenenfalls Schadensersatz leistet. Dies entspricht dem Wesen der Privatautonomie, die auf den Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung über die eigenen Interessen einer Partei beruht.
Kammergericht, Beschluss vom 25.01.2007, Aktenzeichen 8 W 7/07
Autor: Babo von Rohr Datum:
16.08.2007