Fristlose Kündigung wegen Mangels
Wird ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt, so ist die Kündigung gemäß
§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig. Neben der Fristsetzung ist grundsätzlich die Androhung der Kündigung nicht erforderlich. Wird jedoch mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die Kündigung, etwa eine Ersatzvornahme, angedroht, kann die Kündigung nach einer verbreiteten Auffassung wegen des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist ausgesprochen werden. Einer Fristsetzung bedarf es allerdings dann nicht, wenn der Mangel vom Vermieter durchgehend bestritten und eine Pflicht zur Mängelbeseitigung in Abrede gestellt wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2007, Aktenzeichen VIII ZR 281/06
Autor: Babo von Rohr Datum:
16.08.2007