Schadensersatz bei Schriftformmangel

Nach Kündigung eines wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Schriftform ordentlich kündbaren Mietvertrages kann der Vermieter, der im Vertrauen auf das Zustandekommen eines langfristigen Mietverhältnisses das Mietobjekt nach den Vorgaben des Mieters errichtet hat, diesen nicht wegen des enttäuschten Vertrauens auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Abschluss eines formbedürftigen Mietvertrages wäre allenfalls denkbar, wenn eine Partei bewusst einen Schriftformfehler begeht, um sich - von der Gegenseite nicht erkannt - die Möglichkeit einer späteren ordentlichen Kündigung offen zu halten. Dies wäre ein schwerwiegender Verstoß gegen die Verpflichtung zum redlichen Verhalten.

OLG Rostock, Urteil vom 23.03.2007, Aktenzeichen 3 U 187/06Autor: Babo von Rohr   Datum: 26.10.2007
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