Eine wortgetreue Anwendung dieser Vorschrift würde den Mieter eines in Insolvenz geratenen Vermieters jedoch in unangemessener Weise vor anderen Gläubigern bevorzugen. Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 103 ff., 108 ff. InsO gebieten eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 108 Abs. 1 InsO in der Insolvenz des Vermieters auf Mietverhältnisse, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits durch Überlassung in Vollzug gesetzt worden sind.
BGH, Urteil vom 5.7.2007, Aktenzeichen IX ZR 185/06.
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