Insolvenz des Vermieters

In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist. Seinem Wortlaut nach verlangt § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO zwar nur das Bestehen eines Mietverhältnisses.

Eine wortgetreue Anwendung dieser Vorschrift würde den Mieter eines in Insolvenz geratenen Vermieters jedoch in unangemessener Weise vor anderen Gläubigern bevorzugen. Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 103 ff., 108 ff. InsO gebieten eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 108 Abs. 1 InsO in der Insolvenz des Vermieters auf Mietverhältnisse, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits durch Überlassung in Vollzug gesetzt worden sind.

BGH, Urteil vom 5.7.2007, Aktenzeichen IX ZR 185/06.


Autor: Johannes Steger 14.12.2007
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps