Dieses gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber von einem Dritten stammt. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages, nicht hingegen eine Frage, ob die Schriftform des Vertrages gewahrt ist.
Es kann keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, dass der den Vertrag Unterzeichnende nicht im eigenen Namen handelt, sondern in Vertretung für die Mietpartei. Dieses ist anders, wenn für eine Mehrheit von Mietern (zum Beispiel Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nur einer bei Gesamtvertretung unterzeichnet.
BGH, Urteil vom 19.9.2007, Aktenzeichen XII ZR 121/05.
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