Versorgungssperre nach beendetem Mietverhältnis

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer brandaktuellen Entscheidung vom 6.5.2009 (Aktenzeichen XII ZR 137/09) mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des gewerblichen Mietverhältnisses seine Versorgungsleistungen für Heizung, Strom, Wasser etc. einstellen darf.

Im zugrunde liegenden Fall hat der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzuges gekündigt und zugleich dem Mieter mehrfach angedroht, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Hiergegen wehrte sich der Mieter gerichtlich, allerdings ohne Erfolg. Entgegen der überwiegend vertretenen Auffassung stellt der Bundesgerichtshof jetzt klar, dass sich ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen nur aus dem Mietvertrag ergeben kann oder – nach Beendigung des Mietverhältnisses – im Einzelfall nach Treu und Glauben aus so genannten nachvertraglichen Pflichten. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei aber jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen, insbesondere auch dann, wenn der Vermieter über längere Zeiträume Zahlungen nicht erhält und auch nicht zu erwarten ist, dass diese künftig bedient werden.


Autor: Babo von Rohr    07.05.2009
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