Inanspruchnahme der Mietkaution bei Insolvenz des Mieters
Der Mieter von Gewerberaum wurde insolvent. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter für den Mieter das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist vor Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Befristung. Der Mieter, der bei Mietbeginn eine Barkaution gestellt hatte, rechnete während des noch laufenden Mietverhältnisses mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die laufende Miete auf. Der Vermieter widersprach und verrechnete die Mietsicherheit mit seinen Ansprüchen auf den Mietausfall, der nach Ablauf des Mietverhältnisses eintrat. Zu Recht entschied das OLG Hamburg (Urteil vom 24. April 2008 - 4 U 152/07).
Die Insolvenz - so das OLG Hamburg - hat keine Auswirkungen auf das Recht des Vermieters, die Kaution für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung einzusetzen. Vorteil für den Vermieter: für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stand dem Vermieter ein Anspruch auf Zahlung der Miete aus der Masse zu, er kann insoweit also bevorrechtigte Ansprüche geltend machen und muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass dieser Anspruch durch Verrechnung mit der Kaution bereits ganz oder teilweise befriedigt wurde. Eine höchst praxisrelevante Entscheidung.
Autor: Johannes Steger 13.05.2009