Unwirksame Reparaturklausel

Die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und -setzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter durch eine formularmäßige Vereinbarung „Sämtliche Nebenkosten des Einkaufszentrums insbesondere die Kosten des Betriebs, der Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen ... von allen Mietern anteilig ... im Verhältnis zur gewerblichen Bruttomietfläche insgesamt getragen“ ohne Beschränkung der Höhe nach ist ein Verstoß gegen § 307 I, II BGB und ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 06.04.2005, Aktenzeichen XII ZR 158/01

Kommentar:

Gemäß § 535 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Ihm obliegt somit die Instandhaltung und setzung des Mietobjekts. Unter den Kosten der Instandhaltung werden in Anlehnung an § 28 I II. BV die Kosten verstanden, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Bei den Instandsetzungskosten handelt es sich in der Regel um Kosten aus Reparatur und Wiederherstellung. Die Verpflichtung zur Instandhaltung und -setzung kann daher nach herrschender Auffassung bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf die Miete übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind. Die zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild (nämlich der Reparaturverpflichtung des Vermieters) findet aber dort ihre Grenze, wo dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten Flächen und Anlagen ohne Beschränkung der Höhe nach auferlegt wird. Damit werden dem Mieter auch Kosten übertragen, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst sind und die nicht in seinen Risikobereich fallen.

13.12.2005 Autor: Babo von Rohr
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