„Sollte die Anwendung des Lebenshaltungskostenindexes eines 4-Personen-Haushalts im Vergleich mit dem Index für gewerbliche Mieten die Mieterin oder den Vermieter benachteiligen, dann sind der Vermieter und Mieterin bei der Neufestsetzung des Mietpreises gehalten, sich an der Entwicklung des Mietpreises für ortsübliche vergleichbare gewerblich genutzte Grundstücke zu orientieren.“
So hat die Neufestsetzung der Miete unter Berücksichtigung der ortsüblichen Gewerbemiete zu erfolgen und nicht etwa unter Heranziehung eines bundesweiten Indexes für Gewerbemieten.
BGH, Urteil vom 25.09.2002, Aktenzeichen: XII ZR 307/00
Kommentar:
Anders als bei Wohnraum enthält das Gesetz keine Regelung zur Anpassung der Gewerbemiete. Erforderlich ist daher eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Miete kann angepasst werden über eine Indexklausel, sie wird sodann gekoppelt an die Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes. Denkbar ist auch die Vereinbarung einer sogenannten Gutachterklausel: Die Mietvertragsparteien versuchen im Verhandlungswege eine Mietanpassung zu erreichen, gelingt dieses nicht, entscheidet ein zu benennender vereidigter Sachverständiger über die künftige Miete. Wie bei Wohnraum kann auch bei Gewerberaum eine Staffelmiete vereinbart werden, die gewährleistet, dass die Miete innerhalb bestimmter Zeiträume um einen ausgewiesenen Betrag angepasst wird. Der Vertragsparteien haben insoweit beide Sicherheit für die Zukunft, anders als bei Index- oder Gutachterklausel.
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