Überhitzte Mieträume

Besteht der Mangel der Mietsache in der Überhitzung von Räumen, die nur in den Sommermonaten auftritt, setzt auch eine Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung jedenfalls dann eine vorherige Abmahnung voraus, wenn die Kündigung zeitlich außerhalb der Sommermonate erklärt wird, der Mangel ohne weiteres zu beheben und der Vermieter zur sofortigen Abhilfe bereit ist.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.09.2002, Aktenzeichen: 9 U 44/02

Mietverhältnisse, egal ob Wohn- oder Gewerberaum, können außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz (§ 543 BGB) nennt als wichtigen Grund für den Mieter insbesondere, wenn diesem der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, wobei die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist.

Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie offenbar keinen Erfolg verspricht oder aber die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Dem Vermieter soll damit grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, einen Mangel zu beseitigen, bevor der Mieter zur außerordentlichen Lösung vom Mietverhältnis berechtigt ist. Gleiches gilt bei der Minderung wegen vorhandener Mängel: Auch hier muss der Mieter dem Vermieter den Mangel anzeigen, damit dieser Gelegenheit hat, den Mangel zu beseitigen. Wird die Mangelanzeige unterlassen, kann für die Monate der Mangelhaftigkeit der Mietsache keine Reduzierung des Mietzinses verlangt werden.


Autor: Johannes Steger - 09.4.2003
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