OLG Naumburg, Urteil vom 24.09.2002, Aktenzeichen: 9 U 44/02
Mietverhältnisse, egal ob Wohn- oder Gewerberaum, können außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz (§ 543 BGB) nennt als wichtigen Grund für den Mieter insbesondere, wenn diesem der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, wobei die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist.
Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie offenbar keinen Erfolg verspricht oder aber die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Dem Vermieter soll damit grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, einen Mangel zu beseitigen, bevor der Mieter zur außerordentlichen Lösung vom Mietverhältnis berechtigt ist. Gleiches gilt bei der Minderung wegen vorhandener Mängel: Auch hier muss der Mieter dem Vermieter den Mangel anzeigen, damit dieser Gelegenheit hat, den Mangel zu beseitigen. Wird die Mangelanzeige unterlassen, kann für die Monate der Mangelhaftigkeit der Mietsache keine Reduzierung des Mietzinses verlangt werden.
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