Rückzahlung der Mietsicherheit

Bestätigt der Vermieter 4 Jahre nach Abschluss des gewerblichen Mietvertrages im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung über eine Verlängerung desselben "der Mieter hat dem Vermieter bereits eine Kaution in Höhe von DM 15.000,-- ... nebst Zinsen mit dem Gewerbemietvertrag vom 16.9.1994 geleistet", so stellt dieses eine quittungsähnliche Bestätigung für eine entsprechende Zahlung dar. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer solchen Urkunde wird jedoch nachhaltig dadurch erschüttert, dass die Parteien zuvor im ursprünglichen Gewerbemietvertrag die Beibringung einer Bankbürgschaft vereinbart hatten, indem im Vertragstext insoweit handschriftlich das Wort "Mietkaution" durch "Bankbürgschaft" ersetzt worden war. Der Mieter trägt sodann die Beweislast dafür, dass er tatsächlich bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages die behauptete Barzahlung geleistet hat.

Kammergericht, Urteil vom 21.8.2003, Aktenzeichen 12 U 10/02.

Kommentar:

Zur Leistung einer Mietsicherheit ist der Mieter, egal ob er Wohn- oder Gewerberaum angemietet hat, nur dann verpflichtet, wenn die Mietvertragsparteien eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben. Bei der Vermietung von Wohnraum ist die Sicherheitsleistung auf 3 Nettomonatsmieten beschränkt, bei der Vermietung von Gewerberaum kann auch eine höhere Sicherheit vereinbart werden, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, welche Höhe verhältnismäßig ist. Besteht zum Beispiel die Gefahr einer Grundstücksbelastung durch die Nutzung des Mieters, kann eine höhere Sicherheit im Hinblick auf denkbare vertragliche bzw. Schadensersatz-Ansprüche gerechtfertigt sein. Die Mietsicherheit kann geleistet werden als Barkaution aber auch als Bürgschaft, was heute weitgehend üblich ist.



Autor: Babo von Rohr
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