Kammergericht, Urteil vom 21.8.2003, Aktenzeichen 12 U 10/02.
Kommentar:
Zur Leistung einer Mietsicherheit ist der Mieter, egal ob er Wohn- oder Gewerberaum angemietet hat, nur dann verpflichtet, wenn die Mietvertragsparteien eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben. Bei der Vermietung von Wohnraum ist die Sicherheitsleistung auf 3 Nettomonatsmieten beschränkt, bei der Vermietung von Gewerberaum kann auch eine höhere Sicherheit vereinbart werden, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, welche Höhe verhältnismäßig ist. Besteht zum Beispiel die Gefahr einer Grundstücksbelastung durch die Nutzung des Mieters, kann eine höhere Sicherheit im Hinblick auf denkbare vertragliche bzw. Schadensersatz-Ansprüche gerechtfertigt sein. Die Mietsicherheit kann geleistet werden als Barkaution aber auch als Bürgschaft, was heute weitgehend üblich ist.
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