BGH, Urteil vom 26.02.2003, Aktenzeichen: XII ZR 66/01
Tritt ein Mangel der Mietsache auf, so muss der Mieter den Mangel dem Vermieter anzeigen, damit dieser die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen. Unterlässt der Mieter die Anzeige des Mangels und zahlt er die Miete fort, so kommt eine Mietminderung für diesen Zeitraum nicht in Betracht. Eine andere Frage ist, ob der Mieter sein Minderungsrecht auch für die Zukunft verlieren kann. Insoweit entspricht es herrschender Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass bei vorbehaltloser Fortzahlung des Mietzinses über einen Zeitraum von in der Regel 6 Monaten das Minderungsrecht auch für die Zukunft verloren geht. Der Vermieter muss sodann darauf vertrauen können, dass trotz Vorhandensein eines Mangels die Miete fortentrichtet und der Mieter seine Rechte nicht geltend machen wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft noch die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes, ob künftig anders entschieden wird, bleibt abzuwarten. Insoweit ist es in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig fortgilt.
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