Im entschiedenen Fall waren Gewerberäume zu einem monatlichen Nettomietzins von DM 18.000,00 vermietet. Vereinbart wurde ferner die Zahlung eines Betriebskosten- und Heizkostenvorschusses von jeweils DM 300,00. Für die Zeit vom Mietbeginn am 01.08.1998 bis zum Ende dieses Jahres betrug der Nachzahlungsbetrag für den Mieter schon ca. DM 5.000,00 und für 1999 und 2000 jeweils gut DM 14.500,00. Diese Beträge weigerte sich der Mieter nachzuzahlen mit der Begründung, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Höhe der vereinbarten Vorauszahlung ungefähr den tatsächlich entstehenden Betriebskosten entspreche. Das Landgericht und im Berufungszug das Oberlandesgericht Hamm haben der Klage des Vermieters stattgegeben. Die Richter aus Hamm weisen in ihrer Urteilsbegründung zunächst darauf hin, dass der Mieter grundsätzlich aus den mit dem Vermieter getroffenen vertraglichen Vereinbarungen den sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebenden Betrag in voller Höhe schuldet. Dies gelte unabhängig von der Vereinbarung von Vorauszahlungen, da diese nach dem Willen der Parteien nicht prinzipiell den voraussichtlichen Abrechnungsbetrag erreichen sollen. Es stehe einem Vermieter frei, mit dem Mieter zu vereinbaren, dass dieser die Nebenkosten in voller Höhe erst nach einer Nebenkostenabrechnung zahlt. Ebenso sei es einem Vermieter unbenommen, sich mit dem Mieter auf Vorauszahlungen zu einigen, die deutlich unter dem tatsächlichen Abrechnungsbetrag liegen. Aus diesen Gründen schaffe die bloße Vereinbarung von Vorauszahlungen einem Mieter keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Vorauszahlungen in etwa die anfallenden Nebenkosten abdecken. Das habe grundlegend z.B. auch schon das Oberlandesgericht Stuttgart aber auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Allerdings bestehe eine Ausnahme dann, wenn der Vermieter in der Absicht handelt, den Mieter zu täuschen. Dies sei der Fall, wenn der Vermieter bewusst unrichtige Angaben über die Höhe der tatsächlichen Nebenkosten macht oder wenn er die Nebenkostenvorauszahlungen bewusst zu niedrig bemisst, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen. Weitere Voraussetzung hierfür sei allerdings auch, dass der Vermieter erkennt, dass die Höhe der Nebenkosten und der Nebenkostenvorauszahlungen für den potentiellen Mieter von wesentlicher Bedeutung ist. Die Rechtsfolge einer solchen Täuschungshandlung des Vermieters sei neben der Möglichkeit der Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch des Mieters aus Verschulden bei Vertragsschluss, der auf eine Freistellung von den die Vorauszahlungsbeträge übersteigenden Betriebs- bzw. Nebenkosten gerichtet ist.
Da im Prozess keinerlei Anhaltspunkte festzustellen waren, dass der Vermieter den Vorauszahlungsbetrag bewusst zu niedrig angesetzt hatte, um den Mieter zu täuschen und außerdem auch nicht ersichtlich war, dass der Vermieter im Zuge der Vertragsverhandlungen auf die Entscheidungsfindung des Mieters in irgendeiner Weise Einfluss nehmen wollte oder Einfluss genommen hatte, um diesen durch niedrige Vorauszahlungsbeträge zum Vertragsschluss zu bewegen, beständen - auch nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - keinerlei Ansprüche des Mieters.
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