Der Vermieter kündigte deshalb das Mietverhältnis “außerordentlich fristgerecht” und begründete diese Kündigung mit dem Abriß des Gebäudes. Es liege insoweit ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund vor, insbesondere würde die Fortsetzung des Mietvertrages die städtebauliche Planung der Stadt auf längere Zeit verhindern oder zumindest unvertretbar verzögern. Auch eine wirtschaftliche Verwertung des Eigentums bei Aufrechterhaltung des Mietvertrages sei nicht möglich. Der Mietvertrag, so die Dresdner Richter, biete keinerlei Handhabe für eine Kündigung aus wichtigem Grund, denn diese sei nur dann möglich, wenn der Mieter sich vertragswidrig verhalten hätte. Der Vermieter habe bei einer befristeten Vermietung zu gewährleisten, dass er die Mietsache während der Vertragslaufzeit dem Mieter zur Nutzung zur Verfügung stellen kann: Er trägt insoweit also das Risiko der Vermietbarkeit.
Auch vom Vermieter ins Feld geführte wirtschaftliche Gründe, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen ließen, wollten die Richter nicht gelten lassen: Es sei der Kläger gewesen, der die übrigen Räume des Gebäudes leerstehen ließ, sie seit Jahren nicht mehr neu vermietete und der dafür gesorgt hatte, daß die anderen Mieter das Haus verlassen haben und in Ersatzobjekte umgezogen sind.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. Juni 2003
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