Keine Kündigung bei Gebäudeabriß

Keine Chancen räumte jetzt das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 5 U 1270/02) einem Eigentümer eines Hochhauses ein, der seinen letzten gewerblichen Mieter im Hause loswerden wollte, um das Gebäude abzureißen und neu zu bauen. Ein befristeter Mietvertrag über Gewerberäume könne vom Vermieter nicht bereits deswegen außerordentlich gekündigt werden, weil der Vermieter den Abriß des im Übrigen leerstehenden Gebäudes plane, befanden die Richter. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag aus dem Jahre 1996 über Räume, die zum Zwecke des Betriebes einer “Spielothek” vermietet worden waren, sollte vertragsgemäß am 31.12.2004 enden. In dem größeren mehrstöckigen Bau, in dem ursprünglich zahlreiche Wohnungen und Gewerbeeinheiten vermietet waren, war nur noch der beklagte Mieter einem geplanten und von der Stadt im Rahmen eines städtebaulichen Entwicklungs–, Rückbau- und Neuordnungskonzepts gebilligten Abriß und Neubau im Wege.

Der Vermieter kündigte deshalb das Mietverhältnis “außerordentlich fristgerecht” und begründete diese Kündigung mit dem Abriß des Gebäudes. Es liege insoweit ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund vor, insbesondere würde die Fortsetzung des Mietvertrages die städtebauliche Planung der Stadt auf längere Zeit verhindern oder zumindest unvertretbar verzögern. Auch eine wirtschaftliche Verwertung des Eigentums bei Aufrechterhaltung des Mietvertrages sei nicht möglich. Der Mietvertrag, so die Dresdner Richter, biete keinerlei Handhabe für eine Kündigung aus wichtigem Grund, denn diese sei nur dann möglich, wenn der Mieter sich vertragswidrig verhalten hätte. Der Vermieter habe bei einer befristeten Vermietung zu gewährleisten, dass er die Mietsache während der Vertragslaufzeit dem Mieter zur Nutzung zur Verfügung stellen kann: Er trägt insoweit also das Risiko der Vermietbarkeit.

Auch vom Vermieter ins Feld geführte wirtschaftliche Gründe, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen ließen, wollten die Richter nicht gelten lassen: Es sei der Kläger gewesen, der die übrigen Räume des Gebäudes leerstehen ließ, sie seit Jahren nicht mehr neu vermietete und der dafür gesorgt hatte, daß die anderen Mieter das Haus verlassen haben und in Ersatzobjekte umgezogen sind.

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. Juni 2003



Autor: Dr. Peter Breiholdt
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