Umlage von Verwaltungskosten im Gewerberaummietvertrag

Hinweis: Verwaltungskosten im Wohnraummietvertrag sind nicht umlegbar. Nachstehend geht es um einen Gewerbemietvertrag.

Eine auf 3 Prozent der jeweiligen Bruttomieteinnahmen festgesetzte Vergütung für den Verwalter ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 6.2.2002 (Aktenzeichen 4 U 145/99) nicht zu beanstanden und ist vom Mieter gewerblicher Räumlichkeiten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu tragen, soweit eine wirksame Übertragung dieser Kosten vereinbart worden ist. Verwaltungskosten können auf den Mieter nur dann umgelegt werden, wenn dieses vereinbart worden ist und Gewerberäume vermietet werden.

Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine Belastung des Mieters mit Verwaltungskosten nicht zulässig, weil diese nicht in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Die Auflistung ist für den Mieter von Wohnraum abschließend, bei Gewerberaum können weitergehende Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, soweit eine klare und transparente Vereinbarung getroffen wird.

Unzulässig ist es, über die Position “Sonstige Betriebskosten” alle anfallenden Betriebskosten auf den Gewerberaummieter umzulegen, erforderlich ist vielmehr, dass diese Positionen im Einzelfall durch Vereinbarung auf den Mieter übertragen werden. Zu nennen sind hier neben den Verwaltungskosten zum Beispiel auch Bewachungskosten. Auch bei Gewerberaum gibt es allerdings Grenzen: Nicht umlagefähig sind zum Beispiel nach einer weiteren oberlandesgerichtlichen Entscheidung die Kosten der Rechtsschutzversicherung, die das Kostenrisiko von Prozessen gegen die Mieter abdecken soll.
Autor: Babo von Rohr - 18.07.2003

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