Abtretung vom Mietzins

Der isolierten Abtretung von Mietzinsansprüchen ohne gleichzeitige Übernahme der Pflichten aus einem Mietvertrag steht weder der Schutzzweck des 571 BGB alter Fassung (heute: § 566 BGB) noch die enge Verknüpfung von Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag entgegen.

BGH, Urteil vom 02.07.2003, Aktenzeichen XII ZR 34/02

Forderungen, so auch auf Miete, sind grundsätzlich übertragbar. Nur in Ausnahmefällen ist die Übertragbarkeit ausgeschlossen, hinzuweisen bleibt z.B. auf die Regelung des § 399 Halbsatz 1 BGB. Eine Forderung kann dann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung des Inhalts erfolgen kann.

Eine solche Inhaltsänderung wird nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist. Ein solches schutzwürdiges Interesse wird bei Ansprüchen angenommen, bei denen es für den Schuldner entscheidend darauf ankommt, wer die Leistung erbringt.

So ist es z.B. für den Vermieter von besonderer Bedeutung, wem er den Gebrauch der Mietsache überlassen muss. Gleiches gilt für den Empfänger einer bestimmten Dienstleistung für die Person des Dienstleistungsberechtigten. Es genügt jedoch nicht allein der enge Zusammenhang, in dem Forderungen aus gegenseitigen Verträgen stehen. Die enge Verknüpfung von Rechten und Pflichten in einem gewerblichen Mietvertrag rechtfertigt kein Abtretungsverbot für die Rechte aus dem Mietvertrag, wenn nicht gleichzeitig auch die Pflichten übertragen werden. Das gebietet auch nicht der Schutzzweck des § 566 BGB.


Autor: Babo von Rohr - 23.04.2004
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps