Betreiben einer Gaststätte
Ist die in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarte Betreibungspflicht einer Gaststätte unwirksam, wenn gleichzeitig zu Lasten des Mieters auch Konkurrenzschutz ausgeschlossen wird? Nein sagt das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil vom 3.4.2002 (Aktenzeichen 4 U 236/01). Die in einem Mietvertrag vereinbarte Betriebspflicht verpflichtet den Mieter, seinen Geschäftsbetrieb durchgehend aufrechtzuerhalten, und zwar selbst dann, wenn er zum Beispiel durch Krankheit oder andere Umstände verhindert ist. In diesem Fall muss er für Vertretung Sorge tragen. Ist zugleich der Konkurrenzschutz ausgeschlossen, so ist es dem Vermieter gestattet, an einen konkurrierenden Mieter weitere Räumlichkeiten im Objekt zu vermieten. Das Oberlandesgericht geht von einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters bei solchen parallelen Vereinbarungen nicht aus, nicht zuletzt deshalb, weil bezüglich beider Bestimmungen Probleme in der konkreten Anwendung nur selten zusammenfallen.
Autor: Babo von Rohr