Partei des Mietvertrages

Ein unternehmensbezogener Mietvertrag kommt nur dann in Betracht, wenn die anmietende Person erkennbar für ein bestimmtes Unternehmen und zweifelsfrei nicht im eigenen Namen auftritt und anmieten will.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2002, Aktenzeichen 24 U 32/02.

Die Mietvertragsparteien sind gut beraten, eindeutig und klar zu vereinbaren, wer Vermieter oder Mieter werden soll. Gerade bei der Anmietung von Gewerberaum sind auf Mieterseite viele Konstellationen denkbar. So können die Räume durch eine natürliche Person, also einen Einzelkaufmann, angemietet werden aber auch durch Firmen wie GmbH’s, Aktiengesellschaften aber auch Vereine, Körperschaften, um nur einige Beispiele zu nennen. Tritt eine einzelne Person auf und wird diese im Mietvertrag als Mieter aufgeführt, so ist grundsätzlich von der Anmietung durch den Einzelkaufmann auszugehen, selbst dann, wenn später die Räume durch „seine GmbH“ genutzt werden. Einer persönlichen Haftung des Mieters steht dann auch nicht entgegen, dass der gesamte, den Mietvertrag betreffende, Schriftverkehr mit der GmbH geführt worden ist, auch nicht, dass Mieten von der GmbH gezahlt wurden. Maßgeblich für die Frage, wer Partei des Vertrages geworden ist, sind allein die Vereinbarungen der Parteien bei Abschluss des Mietvertrages, auch wenn das nachträgliche Verhalten der Vertragspartner indizielle Bedeutung haben kann. Im Regelfall muss der auftretende Mieter damit deutlich machen, dass er nicht für sich selbst persönlich, sondern für eine Firma handelt. Dieses muss auch dem Vertragspartner erkennbar werden. Bleiben ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit des Geschäftes, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen.


Autor: Babo von Rohr
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