Mietbeginn erfolgt mit der Übergabe der Mieträume?
Ein Mietvertrag, der über eine längere Dauer als einem Jahr abgeschlossen wird, bedarf der Schriftform, so bestimmt es das Bürgerliche Gesetzbuch. In vielen Mietverträgen - insbesondere bei der Vermietung von Neubauten - befindet sich eine Regelung, wonach das Mietverhältnis "mit der Übergabe der Mieträume beginnt." Ein Mieter, der sich offensichtlich aus einem lästigen Mietverhältnis vorzeitig vor Ablauf der vereinbarten 15 Jahre lösen wollte, berief sich in einem Prozess darauf, dass die notwendigen Kriterien eines Mietvertrages - die Bezeichnung des Mietgegenstandes, der Mieter und der Mietdauer – mit der Formulierung "der Mietbeginn erfolgt mit der Übergabe der Mieträume" nicht hinreichend bestimmbar vereinbart worden sei.
Beim Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 212/03) fand der Mieter damit kein Gehör: Die Bestimmbarkeit müsse zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sein, dafür genüge aber eine abstrakte Beschreibung wie das Mietverhältnis beginne "mit der Übergabe der Mieträume". Den Beginn des Mietverhältnisses an die Übergabe des Mietobjektes zu knüpfen, entspreche „auch einem praktischen Bedürfnis", so die Richter.
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Hamburger Abendblatt vom 17./18.12.2005, Seite 46
20.12.2005 Autor: Dr. Peter Breiholdt