Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Kann der Vermieter nach beendetem Mietverhältnis vom Mieter die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen, wenn er sich nach Beendigung des Mietverhältnisses monatelang nicht darum bemüht, sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt zu erhalten, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen? Nein sagte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 17.6.2004 (nicht rechtskräftig). Grundsätzlich steht die mangelnde Rückgabe sämtlicher Schlüssel durch den Mieter der Annahme entgegen, der Mieter habe seine Rückgabeverpflichtung erfüllt. Wird der Besitz nicht übertragen, so schuldet der Mieter mithin grundsätzlich Nutzungsentschädigung. Das Oberlandesgericht vertritt insoweit die Auffassung, dass ein Vermieter, der sich selbst über einen langen Zeitraum nicht bemühte, die Schlüssel zum Mietobjekt zurückzuerhalten, nicht über den im Rahmen des § 546a BGB erforderlichen Besitzwillen verfügt, der Voraussetzung für die Annahme eines Vorenthaltens der Mietsache im Sinne dieser gesetzlichen Regelung und damit für die Gewährung einer Nutzungsentschädigung ist. Ob diese Entscheidung Bestand hält, bleibt abzuwarten, grundsätzlich ist es so, dass der Mieter den Besitz an den Mieträumen zurückübertragen muss, der Vermieter aber nur dann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat, wenn er die Mietsache auch zurücknehmen will, sie ihm also vorenthalten wird.
Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 22.12.2004
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