Bauarbeiten auf Nachbargrundstück

Auch eine Formularklausel, nach der die Mietminderung ausgeschlossen ist, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperrungen, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (z.B. Umsatz- und Geschäftsrückgang), nimmt dem Mieter nicht das Recht, die in Folge eines derartigen Mangels überzahlte Miete aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuverlangen.

LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004, Aktenzeichen 311 O 291/03

Der Mieter von Wohn- und Gewerberaum kann die Miete dann mindern, wenn das Objekt mangelbehaftet ist. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Eine Mietminderung kann daher auch dann vorgenommen werden, wenn der Mangel nicht im Mietobjekt selbst vorhanden ist, sondern außerhalb des Objektes, auch soweit Baulärm auf Nachbargrundstücken verursacht wird. Eine andere Frage ist, inwieweit der Vermieter, der die Mietminderung hinnehmen muss, von seinem Nachbarn eine Ausgleichszahlung gemäß § 906 BGB beanspruchen kann. Bei Gewerberaum sind Klauseln üblich, die das Minderungsrecht einschränken. So soll die Minderung dann nicht in Betracht kommen können, wenn auf dem Nachbargrundstück Bauarbeiten vorgenommen werden, die den Mietgebrauch beeinträchtigen. Die Einschränkung des Minderungsrechtes wurde immer für zulässig gehalten, weil der Vermieter die Bauarbeiten und damit den Mangel nicht verursacht hat. Das Landgericht Hamburg hat jetzt entschieden, dass die Klausel den Mieter zwar zur Zahlung der Miete verpflichtet, er aber später im Wege der Zahlungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters (in Höhe des Minderungssatzes) die Miete zurückverlangen kann. Dem Vermieter bleibt somit zunächst seine Liquidität erhalten, das Minderungsrecht des Mieters kann aber nicht ausgeschlossen werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, ob sie vom Oberlandesgericht Hamburg bestätigt wird.



Autor: Johannes Steger      veröffentlicht am 03.02.2005

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