Vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

Ohne einen hinreichend deutlichen Ausschluss gehört es auch bei der Verpachtung von Gewerbebetrieben zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, dass der Verpächter keinen Konkurrenzbetrieb zulässt. Zahlt der Pächter den Pachtzins in Kenntnis der entstandenen Wettbewerbssituation ohne Vorbehalt jahrelang weiter, können Minderungs- oder Schadensersatzansprüche verwirkt sein. Für die Kenntnis reicht es aus, dass der Berechtigte das vertragswidrige Verhalten in seinem tatsächlichen Ausmaß erkennen kann.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2004, Aktenzeichen 11 U 27/03

Kommentar:

Bei der Vermietung von Gewerberaum stellt sich häufig die Frage, inwieweit dem bereits in dem Mietobjekt vorhandenen Mieter Konkurrenzschutz zu gewähren ist, d.h. eine Vermietung weiterer Mieträume an einen Konkurrenten zu unterlassen ist. Die mietvertraglichen Vereinbarungen können insoweit vielfältig sein. Zulässig ist es grundsätzlich, jeglichen Konkurrenzschutz formularvertraglich auszuschließen, auch kann Konkurrenzschutz positiv gewährt werden dahingehend, dass z.B. an keinen weiteren Arzt mit gleicher Fachrichtung vermietet wird. Möglichkeit ist allerdings auch, dass der Mietvertrag keine Regelung enthält. Der Konkurrenzschutz ist zwar gesetzlich nicht geregelt, die Rechtsprechung gewährt sodann allerdings den so genannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Der bereits im Objekt ansässige Mieter kann bei fehlender vertraglicher Regelung verlangen, im Hauptsortiment vor Konkurrenz geschützt zu werden. Befindet sich im Objekt z.B. eine Apotheke, die im Nebensortiment Kosmetika verkauft, so kann diese nicht verlangen, dass z.B. an eine Parfümeriefiliale nicht vermietet wird, auch wenn der Vertrag keine Regelung zum Konkurrenzschutz enthält.

Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 04.02.2005

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