Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.1.2005, Aktenzeichen VIII ZR 114/04.
Gemäß § 548 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 6 Monaten, wobei die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme seiner Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Der Gesetzgeber hat sich mit Bedacht für eine kurze Verjährungsfrist von nur 6 Monaten entschieden, damit die Frage, ob Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen, zwischen den Vertragsparteien schnell geklärt werden und Auseinandersetzungen nicht über Jahre geführt werden. Die Vorschrift ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Haben Mieter die Räume über Jahre genutzt, egal ob Wohn- oder Gewerberaum, so stellt sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses häufig die Frage, ob und welche Ansprüche bestehen, insbesondere auf Schönheitsreparaturen aber auch Rückbau von Veränderungen, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorgenommen hat.
Derartige Ansprüche muss der Vermieter form- und fristgerecht verfolgen, insbesondere den Mieter unter Fristsetzung in Verzug setzen, vertraglich geschuldete Arbeiten auszuführen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Vermieter im Einzelnen darlegt, welche Mängel vorhanden sind und welche Arbeiten er vom Mieter erwartet, damit sich im Falle der Nichtausführung der Arbeiten durch den Mieter der bestehende Anspruch auf Ausführung der Arbeiten in einen Schadensersatzanspruch wandelt.
Autor: Babo von Rohr veröffentlicht am 09.03.2005
| Verwandt: Verjährungsfristen nach dem BGB |
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