OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003, Aktenzeichen I 24 O 100/01
Kommentar:
Durch das Vorkaufsrecht wird dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt, im Falle der Veräußerung des Grundstückes das Mietobjekt selbst zu erwerben. Ein derartiges Vorkaufsrecht bedarf gemäß § 311b BGB der notariellen Form. Ist die notarielle Form nicht eingehalten, weil das Vorkaufsrecht lediglich privatschriftlich im Mietvertrag als Zusatzvereinbarung aufgenommen worden ist, so kann dies zur Nichtigkeit des gesamten Mietvertrages führen.
Die Vorkaufsrechtsabrede ist Teil des Mietvertrages. Mit der Frage, welche Rechtsfolge zur Teilnichtigkeit des Gesamtvertrages eintritt, befassen sich die § 125 BGB, § 139 BGB. Ist der Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig, ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nicht ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Häufig wird der Mieter auf die Einräumung des Vorkaufsrechtes drängen, z.B. um sich das Objekt dauerhaft zu sichern, insbesondere wenn er erhebliche Investitionen vornimmt. Ist das Vorkaufsrecht nicht notariell beurkundet, wird dieses den Mietvertrag im Regelfall insgesamt nichtig machen.
Autor:
Babo von Rohr
veröffentlicht am 18.04.2005
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