Schriftformklausel im Gewerbemietvertrag

Haben nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen in Formularverträgen über langfristige Geschäftsraummietverhältnisse Vorrang vor Schriftformklauseln? Ja, sagt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.9.2005 (Aktenzeichen XII ZR 312/02). Die Klausel in einem Gewerbemietvertrag, wonach Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen, weicht von dem Grundsatz ab, dass Individualvereinbarungen vorgehen. Die Klausel verstößt deshalb gegen das gesetzliche Leitbild. Ob in den Fällen der gesetzlichen Schriftform (§ 550 BGB) etwas anderes zu gelten hat, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden, aber auch umstritten.

Der Bundesgerichtshof hatte vorliegend keine Veranlassung, diese Frage zu klären. Ist die Klausel unwirksam, dann konnten die Parteien ohne weiteres nach Abschluss des Mietvertrages durch mündliche Absprache den schriftlichen Mietvertrag ändern. Aber auch dann, wenn die Klausel als wirksam angesehen wird, waren die Parteien nicht gehindert, nach Abschluss des Mietvertrages die Klausel zu ändern. Der Vorrang der Individualabsprache greift auch gegenüber einer angemessenen Schriftformklausel.

Vereinbaren die Parteien nach dem Abschluss eines Formularvertrages eine Änderung mittels Individualabsprache, so hat diese Änderung Vorrang vor kollidierenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind.

04.01.2006 Autor: Babo von Rohr
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