Im Regelfall wird deshalb ein Gewerberaummietvertrag eine Vereinbarung enthalten, wonach entweder dem Mieter ausdrücklich Konkurrenzschutz zugesichert wird oder aber der Konkurrenzschutz wird formularvertraglich ausgeschlossen, was nach überwiegender Rechtsprechung zulässig ist. In diesem Fall muß also der Mieter mit Konkurrenz unter einem Dach leben. Er kann weder die Miete mindern noch den Vertrag kündigen oder Unterlassung bzw. Schadensersatz verlangen.
Jetzt hat das Kammergericht in Berlin – Aktenzeichen 8 U 7114/98 – noch einmal klargestellt, daß es bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines Geschäftes oder Gewerbes zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehört, daß der Vermieter nicht nur im selben Haus, sondern auch auf seinem angrenzenden Grundstück keinen Konkurrenzbetrieb zuläßt oder selbst eröffnet, wenn der Konkurrenzschutz nicht ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen worden ist. Der Umfang des Konkurrenzschutzes orientiere sich – so die Berliner Richter – grundsätzlich am vereinbarten Geschäftszweck. Ist dieser identisch mit dem eines anderen Mieters im selben Haus oder dem Nachbargrundstück desselben Vermieters, so werde vom Vermieter Konkurrenzschutz geschuldet, und zwar auch dann, wenn das Konkurrenzunternehmen sich nicht im selben Gebäude bzw. Grundstück, sondern auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück desselben Vermieters befindet. Seinem räumlichen Umfang nach erstrecke sich nämlich der sogenannte vertragsimmanente Konkurrenzschutz des Mieters auch auf ein unmittelbar angrenzendes Grundstück, wenn dieses gleichfalls dem Vermieter gehört.
06.12.2005 - Autor: Dr. Peter Breiholdt|
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