Die Klägerin vermietete an den Beklagten gewerbliche Räume zur Nutzung als Rechtsanwaltsbüro. Das Mietverhältnis begann 1993, es war eine feste Laufzeit bis zum 31.1.1999 vereinbart. Die Parteien hatten den vom Hamburger Grundeigentümerverband herausgegebene Formularvertrag verwandt. Dies enthält keine Regelung zur Nachmietergestellung. Im Frühjahr 1996 kam es zu Verhandlungen über die Beeendigung des Mietverhältnisses gegen Stellung eines solventen Nachmieters durch den Beklagten, der die M.-GmbH als Nachmieterin benannte. Die Klägerin machte den Abschluß eines Mietvertrages mit dieser Firma und die damit verbundene Entlassung des Beklagten aus dem Mietvertrag von seiner Bereitschaft abhängig, eine persönliche Bürgschaft für die Restlaufzeit des Vertrages zu übernehmen. Dazu war dieser nicht bereit und bot seinerseits die Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe von 6 Monatsmieten an. Dies lehnte die Klägerin ab, woraufhin der Beklagte das Mietobjekt räumte und der Klägerin die Schlüsel des Mietobjektes zukommen ließ. Diese sandte die Klägerin prompt mit der Bemerkung zurück, das Mietverhältnis bestehe fort und sie nehme das Mietobjekt nicht zurück. Später stellte der Beklagte die Mietezahlungen ein, woraufhin die Klägerin das Mietverhältnis außerordentlich kündigte und den Beklagten zur Herausgabe der Mieträume aufforderte. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen und herauszugen, wobei er die Auffassung vertrat, die Klägerin habe die Schlüssel ja bereits einmal erhalten und außerdem habe sie ihn dadurch geschädigt, daß sie sich ohne Grund geweigert habe, mit der M.-GmbH einen Nachfolgemietvertrag abzuschliessen.
Dies sah das Landgericht allerdings nicht so. Die Klägerin habe die Entlassung nicht treuwidrig vereitelt, wobei dahinstehen könne, ob die M.-GmbH solvent gewesen sei oder nicht. Zum Abschluß mit der M.-GmbH sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, weil der Beklagte eine persönliche Bürgschaft bezogen auf die Restlaufzeit des Mietvertrages nicht übernommen habe. Das Angebot zur Stellung einer auf 6 Monatsmieten begrenzten Bankbürgschaft stelle im Hinblick auf die erheblich längere Restlaufzeit des Vertrages keine gleichwertige Sicherheitsleistung dar. Ohne vertragliche Vereinbarung sei ein Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, mit einem vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu kontrhieren. Allein die arglistige Weigerung, einen akzeptablen, insbesondere solventen Nachmieter zu akzeptieren, sei ihm verwehrt. Auch der Herausgabeanspruch sei begründet, weil die Klägerin bei bestehendem Mietverhältnis nicht zur Annahme der Schlüssel verpflichtet war und der Beklagte, als die Klägerin schließlich nach außerordentlicher Kündigung die Herausgabe verlangte untätig blieb. Verträge sind eben einzuhalten, möchte man hinzufügen.
06.12.2005 - Autor: Johannes Steger|
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