Mieterwechsel und Mieteintritt in Mietvertrag

Langfristige Mietverträge mit einer Mietdauer länger als einem Jahr bedürfen der Schriftform. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 29/02) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese Schriftform auch gewahrt ist, wenn in den Mietvertrag für den bisherigen Mieter ein neuer Mieter eintritt und dieser neue Mieter der Übertragung auf ihn formlos zustimmt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage positiv beantwortet: Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages sei gewahrt, wenn der Vermieter mit dem alten Mieter schriftlich vereinbart, dass der neue Mieter in den Vertrag eintritt und dieser der Vertragsübernahme formlos zustimmt.

Der Schriftform genüge nämlich auch ein Mietvertrag, der vorsieht, dass er erst nach Zustimmung eines Dritten wirksam werden soll, dessen Zustimmung müsse nicht in derselben Urkunde aufgenommen oder gar von beiden Parteien noch einmal unterschrieben werden. Aus dem zwischen dem Vermieter und dem Alt-Mieter vereinbarten schriftlichen Nachtrag könne jeder potentielle Grundstückserwerber ersehen, dass er entweder in ein langfristiges Mietverhältnis mit dem alten oder aber dem neuen Mieter eintritt, hieß es.

• Hamburger Abendblatt vom 24./25.09.2005, Seite 44
26.09.2005 - Autor: Dr. Peter Breiholdt

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