Schriftform des Mietvertrages
Enthält ein gewerblicher Mietvertrag eine sogenannte salvatorische Klausel, nach der im Falle der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden soll und sich die Parteien zugleich verpflichten, in diesem Fall solche Vereinbarungen zu treffen, die den wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder fehlenden Bestimmungen in rechtlich gültiger Weise erfüllen, so kann für die Frage, ob die Parteien zur Nachholung der Schriftform verpflichtet sind, jedenfalls ohne weitergehende Anhaltspunkte nichts hergeleitet werden. Ein Mietobjekt ist im übrigen hinreichend bestimmbar bezeichnet, wenn die
Örtlichkeiten durch präzise Angaben, Ergänzung der jeweiligen Zirkaangabe der erfaßten Flächen, beschrieben sind.
24.11.2002 Autor: Johannes Steger