Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung

Kommt es für die Beurteilung einer Betriebskostenabrechnung des Vermieters als ordnungsgemäß auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung an? Nein, sagt das Landgericht Dortmund in einem Urteil vom 10.05.2005 (Aktenzeichen 1 S 247/04). Die Frage ist nicht von theoretischer Bedeutung, sondern wichtig im Hinblick auf § 556 BGB.

Hiernach ist der Vermieter verpflichtet, über die Betriebskosten jährlich abzurechnen, unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen, nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter wiederum spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Bezüglich der Abrechnung hat im Übrigen der Bundesgerichtshof unlängst ausgeführt, dass es auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung grundsätzlich nicht ankommt.

Vielmehr muss eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, d.h. sie muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und folgende Mindestangaben enthalten: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angaben und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Soweit diesen Anforderungen Rechnung getragen wird, liegt eine ordnungsgemäße Abrechnung vor, selbst wenn sie inhaltlich Fehler aufweist.
05.09.2005 - Autor: Ricarda Breiholdt

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