Ordnungsgemäße Schönheitsreparaturen
Ist der Mieter aufgrund der übernommenen Verpflichtung, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, auch verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Untergrundbehandlung Sorge zu tragen? Ja sagt das Landgericht Münster in einem Urteil vom 4.12.2003 (Aktenzeichen 8 S 304/03). Verletzt der Mieter seine Pflicht, geschuldete Schönheitsreparaturen auszuführen, kann dem Vermieter insoweit ein Schadensersatzanspruch zustehen. Aufgrund der vom Mieter übernommenen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen obliegt es ihm, für die vor einem erneuten Farbanstrich erforderliche Untergrundbehandlung Sorge zu tragen.
Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen umfasst auch die Verpflichtung, Malerarbeiten so vorzunehmen, dass sie bei vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache bis zum nächsten Turnus halten, Anstriche also nicht rissig werden. Dieses erfordert vom Mieter bei Vornahme einer Neutapezierung auch die vorherige Entfernung der alten Tapete bzw. bei Anstrichen die üblichen Vorarbeiten. Es obliegt mithin dem Mieter, vor Vornahme seiner Anstriche die Untergrundbehandlung vorzunehmen. Hätte er eine derartige Verpflichtung nicht mit Abschluss des Mietvertrages übernehmen wollen, hätte er entsprechende Erkundigungen beim Vermieter einholen müssen, ob zuvor die erforderlichen Untergrundbehandlungen durchgeführt worden waren und entweder von einer Anmietung der Wohnung Abstand nehmen oder eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen müssen.
08.11.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier