Abweichungen bei der Wohnfläche

Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche, so kann der Mieter unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete verlangen, wenn die Abweichung der tatsächlichen von der angegebenen Wohnfläche mehr als 10 % beträgt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2004, Aktenzeichen VIII ZR 192/03.

Kommentar:

Häufig entsteht zwischen den Mietvertragsparteien Streit, ob die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche zutreffend ist oder aber Abweichungen bestehen. Die Frage der tatsächlichen Wohnfläche ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung: Streit über die Wohnfläche kann entstehen, wenn es um die Frage geht, ob die vereinbarte Miete berechtigt ist oder aber im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens eine Anhebung der Miete verlangt werden kann. Die Wohnfläche ist aber auch von erheblicher Bedeutung, wenn es um die Abrechnung der Betriebskosten geht. Früher wurde allein aus einer Flächenabweichung der Wohnung ein Mangel der Mietsache nicht hergeleitet, weil die Wohnfläche im Mietvertrag lediglich als Beschaffenheitsangabe gesehen wurde. Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs trägt zumindest zur Rechtsklarheit bei, egal ob man sie vom Ergebnis für richtig empfindet. Liegt eine erhebliche Abweichung der Wohnfläche vor, die der Bundesgerichtshof mit 10 % bemessen hat, ist in aller Regel von einem Mangel der Mietsache auszugehen, ohne dass es weiterer Darlegungen zur Tauglichkeitseinschränkung der Wohnung bedarf.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 18.10.2004

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