Unwirksames Mieterhöhungsverlangen

Ein Mieterhöhungsverlangen ist aus formellen Gründen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2004 (Aktenzeichen VIII ZR 234/03) dann unwirksam, wenn der Vermieter in der Begründung auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung für die Modernisierung der Wohnung und die dadurch veranlasste Kürzung der Mieterhöhung hinweist, den Kürzungsbetrag jedoch nicht nachvollziehbar erläutert. Dieses gilt auch dann, wenn der Hinweis auf einem Versehen beruht, weil eine solche Förderung in Wirklichkeit nicht erfolgt und deshalb eine Kürzung nicht erforderlich ist. Bei einem Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter die Miete nicht einseitig erhöhen, er muss dem Mieter vielmehr ein Mieterhöhungsverlangen übermitteln, mit welchem er um Zustimmung zur Mieterhöhung nachsucht. Das Mieterhöhungsverlangen ist zu begründen, bei einer Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete hat der Vermieter die Mieterhöhung zum Beispiel zu begründen mit dem Mietenspiegel, Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten. Die Frage der Begründung des Mieterhöhungsverlangens ist von der Frage der Begründetheit zu trennen. Die Begründung muss erfolgen, um ein formwirksames Mieterhöhungsverlangen dem Mieter zuzustellen, ob es begründet ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall, zumeist unter Zugrundelegung des jeweiligen Mietenspiegels, soweit er für die Region vorhanden ist.

Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 20.10.2004
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