Ausschluss des Kündigungsrechtes

Die Klausel in einem Wohnraummietvertrag „Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von sechs Monaten ab Mietvertragsbeginn auf die Ausübung des Kündigungsrechtes durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist“ ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12.05.2004 (Aktenzeichen 7 U 165/03) wirksam. Die Klausel könnte unwirksam sein, wenn eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gegeben ist, was sich nicht feststellen lässt. Eine nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB beachtliche Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt nicht vor. Vertragliche Regelungen, die einen vorübergehenden Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters vorsehen, enthalten keine Abweichung von § 573c Abs. 1, 4 BGB. § 573c BGB hat die Fristen zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zum Gegenstand, die durch eine von den Parteien vereinbarte Kündigungsverzichtsabrede für einen bestimmten Zeitraum nicht verändert werden. Diese Sichtweise entspricht auch der Entstehungsgeschichte des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001. Im Regierungsentwurf ist ausdrücklich ausgeführt, dass im Interesse des Mieters an einer langfristigen Bindung des Mietverhältnisses dem Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages und dem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes für einen vertraglich festgelegten Zeitraum Rechnung getragen werden kann. Nichts anderes folgt aus dem Schutzzweck des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat nämlich nicht nur durch eine Verkürzung der Kündigungsfristen dem Interesse des Mieters an einer kurzfristigen Aufgabe der Wohnung Rechnung tragen wollen, sondern auch die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts anerkannt und zugleich eine Stärkung der Vertragsfreiheit betont.

Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 29.10.2004
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