Kammergericht, Urteil vom 16.8.2004, Aktenzeichen 12 U 310/03.
Gemäß § 536 BGB ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, wobei das Gleiche gilt, wenn der Mangel während der Mietzeit entsteht. Der Mieter ist sodann nur verpflichtet, eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten, wobei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt.
Gleiches muss selbstverständlich dann gelten, wenn der Mieter den Mangel selbst zu vertreten hat. Soweit Arbeiten an der Mietsache vom Mieter vergeben werden, hat er diesen Mangel auch dann zu vertreten, wenn er sich zur Ausführung der Arbeiten der Hilfe Dritter bedient, eine Zurechnung des Verschuldens des Dritten erfolgt sodann über § 278 BGB. Ob es sich um den gleichen Unternehmer handelt, den auch der Vermieter beauftragte, ist im Ergebnis ohne Relevanz, weil diese Zufälligkeit den Mieter nicht entlasten kann, der alleiniger Auftraggeber der Arbeiten ist und in dessen Sphäre das Risiko des Fehlschlagens der Arbeiten verbleibt.
Autor:
Hans-Christian Schwarzmeier
veröffentlicht am 22.12.2004
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