Umstellung auf Digitalfernsehen

Der Vermieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass mit der hauseigenen terrestrischen Dachantenne Signale empfangen werden können und beim Mieter ankommen. Dieses gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln vom 29.10.2004 (Aktenzeichen 20 C 98/03) auch nach Umstellung auf digitales Fernsehen, insbesondere kann der Mieter nicht auf den Empfang per Stabantenne verwiesen werden. Der Vermieter ist im Übrigen auch nicht berechtigt, die hauseigene terrestrische Dachantenne mit der Begründung abzuschalten, dass Signale über einen hoch leistungsfähigen Breitbandkabelanschluss mit einer Vielzahl von Zusatzleistungen gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts empfangen werden können. Andererseits ist der Vermieter nicht verpflichtet, nach der Umstellung von analogem auf digitales Fernsehen die über Dachantenne empfangenen digitalen Signale in analoge Signale umzuwandeln. Mit der Umstellung auf digitales Fernsehen entstehen zahlreiche juristische Probleme. Es stellt sich insbesondere auch die Frage, inwieweit der Vermieter für eine Umwandlung von analogen in digitale Signale Sorge tragen muss, damit der Mieter keine Set-Top-Box anschaffen muss. Dieses wird zu verneinen sein, denn der Vermieter schuldet nicht den analogen Empfang, sondern nur die Empfangsmöglichkeit von Signalen überhaupt, die von dem Mieter zum Fernsehempfang genutzt werden können, selbst wenn dieser noch Zusatzgeräte installieren muss.

Autor: Ricarda Breiholdt      veröffentlicht am 15.03.2005
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