Inanspruchnahme der Mietkaution

Wird als Mietsicherheit ein Sparbuch dem Vermieter verpfändet, so darf dieser auf die Kaution nur dann zurückgreifen, wenn die Pfandreife eingetreten ist. Ist die Forderung des Vermieters streitig, setzt dieses ein entsprechendes Urteil zu Gunsten des Vermieters voraus, da die Mietkaution nur dazu dient, berechtigte Ansprüche zu sichern, nicht aber vor Austragung des Streits über bestehende Ansprüche eine Befriedigung zu erreichen.

Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 13.12.2004, Aktenzeichen 11 T 11/04.

Zur Entrichtung einer Mietsicherheit ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn dieses mit dem Vermieter vertraglich vereinbart worden ist. Bei Gewerberaum ist die Höhe der Mietsicherheit grundsätzlich frei vereinbar, wobei keine unverhältnismäßige Sicherheitsleistung verlangt werden kann, Beschränkungen gibt es allerdings gemäß § 551 BGB bei der Vermietung von Wohnraum. Für Wohnraum kann der Vermieter nur das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten verlangen. Soweit eine Barsicherheit bereit gestellt wird, kann der Mieter in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Im Übrigen ist der Vermieter verpflichtet, die überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen, und zwar getrennt von seinem Vermögen. Mindert der Mieter zum Beispiel während laufenden Mietverhältnisses die Miete, weil er einen Mangel behauptet, ist der Vermieter hingegen der Auffassung, die Minderung sei unberechtigt, so streiten die Vertragsparteien über die Berechtigung zur Mietminderung. In diesem Fall ist der Vermieter nicht berechtigt, während des laufenden Mietverhältnisses für streitige Forderungen die Mietsicherheit in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter müsste sodann seine Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich geltend machen, wenn er über ein rechtskräftiges Urteil verfügt, kann er auch die Mietsicherheit in Anspruch nehmen. Anders ist dieses, wenn das Mietverhältnis beendet ist.

Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 18.04.2005

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