Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2004, Aktenzeichen VIII ZR 115/04.
Im Zuge der Mietrechtsreform hat der Gesetzgeber maßgebliche Änderungen geschaffen bei der Abrechnung der Betriebskosten. Über die Vorauszahlungen der Betriebskosten ist gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich abzurechnen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Erforderlich ist, dass der Vermieter dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung übermittelt, inhaltliche Fehler der Abrechnung können auch nach Ablauf der Jahresfrist korrigiert werden. Die Gefahr, dass der Vermieter durch so genannte Alibi-Abrechnungen kurz vor Fristablauf, die er später untermauert, die gesetzliche Regelung unterlaufen könnte, besteht dadurch nicht. Denn formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nur, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.
Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
Autor:
Hans-Christian Schwarzmeier
veröffentlicht am 18.04.2005
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