Kündigungsfristen nach Mietrechtsreform

Nach In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes für Dauerschuldverhältnisse, also seit dem 01.01.2003, können Altmietverträge, die gegenüber der Mietrechtsreform längere Kündigungsfristen enthalten, vom Mieter mit kurzer Frist gekündigt werden.

Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.12.2004, Aktenzeichen 1 S 5678/04

Vor In-Kraft-Treten des neuen Mietrechts zum 01.09.2001 waren die Kündigungsfristen für die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses gestaffelt nach der Mietdauer. Sie variierten für Vermieter und Mieter je nach Nutzungsdauer zwischen drei, sechs, neun und zwölf Monaten Kündigungsfrist. Mit In-Kraft-Treten des neuen Mietrechts hat der Vermieter die Kündigungsfristen geändert, der Mieter kann das Mietverhältnis fristgemäß unabhängig von der Nutzungsdauer unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Unproblematisch war die Regelung für diejenigen Mietverhältnisse, die nach In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform begründet wurden, Streit bestand hingegen bei der Frage, ob die neuen Kündigungsfristen auch für die so genannten Altmietverhältnisse, die vor dem 01.09.2001 begründet wurden, Anwendung finden. Hierzu gab es zahlreiche Entscheidungen, auch des Bundesgerichtshofs. Der Streit entzürnte sich insbesondere um die Frage, ob vereinbarte Kündigungsfristen in Altmietverträgen fortgelten, wobei zwischen individuell vereinbarten Kündigungsfristen unterschieden wurde und solche, die kraft Formularvertrags begründet wurden. Dieser Streit ist nunmehr entschieden durch eine erneute Änderung des Mietrechts. Der Gesetzgeber wendet nunmehr die kurze Kündigungsfrist auch auf Altmietverträge an, wenn sie in Formularmietverträgen vereinbart worden sind, was die Regel ist. Diese gesetzliche Änderung tritt mit Wirkung zum 01.06.2005 in Kraft. Die unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Themenkomplex sind damit obsolet.


Autor: Babo von Rohr      veröffentlicht am 31.05.2005

Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps