Mietminderung wegen Lärm

Ist der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus berechtigt, die Miete zu mindern, wenn er aus anderen Wohnungen oder aus dem Treppenhaus Kindergeschrei wahrnimmt? Nein, sagt das Landgericht München in einem Urteil vom 24.02.2005 (Aktenzeichen 31 S 20796/04), jedenfalls dann, wenn der Lärm sozial adäquat ist. Von Kindern geht ein gewisser Lärm- und Geräuschpegel immer aus, der völlig natürlich ist. Dieser ist hinzunehmen, da im Zusammenleben der Nachbarn jede Seite auf die Toleranz der anderen Seite angewiesen ist, nicht nur Kinder und Jugendliche. Das Ruhebedürfnis Einzelner kann nicht jegliche Lebensäußerung anderer und praktische Notwendigkeiten verhindern, wie sie auftreten, wenn zum Beispiel Eltern in einem Mehrfamilienhaus mit Kleinkind und Kinderwagen die Wohnung verlassen und es zu gewissen Lärmbeeinträchtigungen im Treppenhaus kommt. Insbesondere ist dieser Mieter nicht verpflichtet, mit dem Kind fluchtartig das Treppenhaus zu durchqueren, auch dann nicht, wenn es insoweit zu Lärmverursachung in den frühen Morgenstunden kommt. Das Maß ist allerdings dann überschritten, wenn das Verhalten nicht sozial adäquat ist. Überempfindlichkeit Einzelner wird nicht geschützt, allerdings auch nicht rücksichtsloses Verhalten anderer Personen.
Autor: Ricarda Breiholdt      veröffentlicht am 31.05.2005
Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps