Vorbehalt der Mietminderung

Formuliert der Mieter trotz Zinszahlung einen Vorbehalt der Mietminderung, bedarf es einer eindeutigen Willensäußerung, auf welchen Zeitraum der Vorbehalt zu beziehen ist, um Rechte aus ihm herleiten zu können. Gelegentlich Lärm verursachendes Renovierungsarbeiten im Mehrfamilienhaus sind kein tauglichkeitsmindernder Fehler der Mietwohnung

Amtsgericht Hermeskeil, Urteil vom 01.02.2005, Aktenzeichen 1 C 284/04

Kommentar:

Ein Minderungsanspruch des Vermieters kann sich aus § 536 I BGB ergeben. Hiernach ist der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist, verpflichtet, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten, immer vorausgesetzt, die Mietsache ist mangelhaft. Häufig mindert der Mieter die Miete, weil Lärm im Haus wahrzunehmen ist, sei es durch lärmstörende Nachbarn oder Baulärm aus dem Haus aus der Nachbarschaft. Es entspricht seit geraumer Zeit herrschender Auffassung, dass der Mieter die Miete auch dann mindern kann, wenn der Lärm nicht aus dem Haus heraus verursacht wird, sondern von einem Nachbargrundstück kommt, so z. B. bei Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück. Dieses wird damit begründet, dass das Minderungsrecht unabhängig von der Frage entsteht, ob der Mangel von Vermieterseite zu vertreten ist oder nicht. Auch wenn der Vermieter die Baumaßnahmen nicht selbst veranlasst hat, er diese insbesondere auch aus rechtlichen Gründen nicht unterbinden kann, steht dem Mieter ein Minderungsrecht zu. Soweit sich der Mieter auf das Minderungsrecht beruft, muss er substantiiert darlegen, dass die Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt war. Pauschale Behauptungen, man habe sich häufiger außerhalb der Wohnung aufhalten müssen, weil der Lärm unerträglich war, genügt nicht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass umfassende Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im Haus vorgenommen werden, die zwangsläufig mit Lärmbeeinträchtigung verbunden sind.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 13.06.2005

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